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Wahl zum Verwaltungsrat

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... Kandidatinnen und Kandidaten für den Verwaltungsrat der Kath. Kirchengemeinde St. Matthias Trier in der Übergangszeit bis zum 31. 12. 2020

Der Verwaltungsrat verwaltet das kirchliche Vermögen in der Kirchengemeinde. Er vertritt die Kirchengemeinde und das Vermögen. Bisher wurden die Mitglieder des Verwaltungsrates für 8 Jahre gewählt. Alle 4 Jahre scheidet die Hälfte der Mitglieder aus.

Die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates, die vor 4 Jahren gewählt wurden, bleibt im Amt. In der Übergangszeit bis zur Gründung der Pfarrei Trier zum 1.1.2021 werden die neuen Mitglieder für ein Jahr gewählt.

Durch den Tod eines amtierenden Verwaltungsratsmitglieds sind insgesamt 6 neue Mitglieder zu wählen.

 

Wer kann Kandidatenvorschläge einreichen?

Jede zum Pfarrgemeinderat wahlberechtigte Person kann Kandidatenvorschläge machen (§ 4 Abs. 1 VR-WO). D.h. Kandidatenvorschläge kann machen, wer Mitglied der Katholischen Kirche ist, am Wahltag zum Pfarrgemeinderat das 16. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz in der Pfarrei hat (§ 5 Abs. 1 PGR-O).

 

Bis wann können Kandidatenvorschläge eingereicht werden?

Sätestens 21 Tage vor dem Wahltermin, d.h. bis zum 20. November 2019

 

Wer kann gewählt werden?

Wählbar ist jedes Gemeindemitglied, das seit mindestens drei Monaten seine Hauptwohnung in der Kirchengemeinde hat und nach staatlichem Recht volljährig ist.

 

Von der Wählbarkeit ist derjenige ausgeschlossen,

a) für den wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in den §§ 1896 Abs. 4 und BGB bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst;

b) der der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des Stimmrechtes verlustig ist;

c) der wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche oder aufgrund strafgerichtlicher Entscheidung in einer Anstalt untergebracht ist;

d) der durch kirchenbehördliche Entscheidung von den allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechten ausgeschlossen ist;

e) der nach den Bestimmungen des staatlichen Rechtes aus der Kirche ausgetreten ist.

Nicht wählbar sind die in einem Dienstverhältnis zur Kirchengemeinde stehenden Personen sowie diejenigen im Dienst des Bistums stehenden Personen, die in der Kirchengemeinde tätig sind oder unmittelbar mit den Aufgaben der kirchlichen Aufsicht über die Kirchengemeinde befasst sind. Nicht wählbar sind auch die in einem Dienstverhältnis zum Kirchengemeindeverband, dem die Kirchengemeinde angeschlossen ist, stehende Personen. Diese Regelungen gelten nicht für Aushilfskräfte, die weniger als drei Monate im Jahr beschäftigt sind.

 

Wer ist wahlberechtigt?

Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates erfolgt durch den Pfarrgemeinderat.

Gewählte und berufene Mitglieder des Pfarrgemeinderates, die ihre Hauptwohnung nicht in der Kirchengemeinde haben, sind bei der Wahl zum Verwaltungsrat nicht wahlberechtigt.

 

Wie mache ich einen Kandidatenvorschlag?

Der Kandidatenvorschlag darf nicht mehr als sechs Kandidaten enthalten.

Im Kandidatenvorschlag müssen Name, Geburtsdatum, Adresse und Beruf der Kandidatin bzw. des Kandidaten aufgeführt sein.

Ein Kandidatenvorschlag ist nur gültig, wenn er das schriftliche Einverständnis der in ihm aufgeführten Kandidaten enthält.

Der Kandidatenvorschlag muss mit dem Datum, der Unterschrift und der vollen Anschrift der Person versehen sein, die ihn einreicht.

Ein Kandidat/eine Kandidatin kann sich auch selbst vorschlagen.

Der Kandidatenvorschlag ist in einem verschlossenen Umschlag dem Wahlausschuss bis zu dem oben genannten Termin zuzuleiten.

Zettel für den Kandidatenvorschlag liegen in den Kirchen aus bzw. können im Pfarrbüro zu den Öffnungszeiten abgeholt werden.

 

 

 

Ihr Wahlausschuss

Gundula Braun
Pfr. Ralf Schmitz
Lydia Beck-Ludwig

 


Kontaktadresse

und Abgabe der Kandidatenvorschläge:

Kath. Pfarramt

St. Matthias
Matthiasstr. 79
54290 Trier

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